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Wie lange darf man sich außerhalb von Montenegro aufhalten, ohne die Aufenthaltsgenehmigung zu verlieren?

Wie lange darf man sich außerhalb von Montenegro aufhalten, ohne die Aufenthaltsgenehmigung zu verlieren?

Wie lange darf man sich außerhalb von Montenegro aufhalten, ohne die Aufenthaltsgenehmigung zu verlieren?

Die Frage, wie lange man sich als Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung in Montenegro außerhalb des Landes aufhalten darf, ist für viele, die nach Montenegro ziehen, von entscheidender Bedeutung. Ob aus beruflichen, familiären oder privaten Gründen, es kann immer wieder vorkommen, dass man längere Zeit außerhalb von Montenegro verbringt. Doch wie lange ist das erlaubt, und welche Regelungen gelten, um die Aufenthaltsgenehmigung nicht zu verlieren? Dies hängt stark von der Art der Aufenthaltsgenehmigung ab, die man besitzt. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Szenarien ausführlich beleuchten.

1. Allgemeine Regelungen für alle Aufenthaltsgenehmigungen

Unabhängig davon, auf welche Weise man die Aufenthaltsgenehmigung in Montenegro erworben hat, gibt es eine allgemeine Grundregel für den Auslandsaufenthalt:

  • Man darf sich bis zu 30 Tage am Stück pro Jahr außerhalb Montenegros aufhalten, ohne dass dies den Aufenthaltstitel gefährdet.

Diese 30 Tage gelten sowohl für Geschäftsleute, die über eine Firmengründung ihre Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, als auch für Personen, die über einen Immobilienkauf oder eine Familienzusammenführung nach Montenegro gekommen sind. Diese 30 Tage können frei genutzt werden, ohne dass eine vorherige Meldung bei den Behörden notwendig ist. Es handelt sich dabei um eine Art „Toleranzzeitraum“, der ohne besondere Genehmigung genutzt werden kann.

2. Erweiterung des Auslandsaufenthalts: Zusätzliche 60 Tage beantragen

Für den Fall, dass ein Aufenthalt von mehr als 30 Tagen im Ausland geplant ist, gibt es die Möglichkeit, diesen im Voraus bei den Behörden zu beantragen. Das bedeutet, man kann bei der Behörde eine Verlängerung der Auslandsaufenthaltsdauer um weitere 60 Tage beantragen. Hierbei ist es jedoch wichtig, einige Dinge zu beachten:

  • Die Beantragung muss vor der geplanten Reise erfolgen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich, das heißt, man sollte sich rechtzeitig darum kümmern.
  • Wird der Antrag genehmigt, kann man sich insgesamt 90 Tage pro Jahr außerhalb Montenegros aufhalten, ohne dass dies Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus hat.

Diese zusätzliche Beantragung der 60 Tage ist besonders dann sinnvoll, wenn man längere Urlaubsreisen, familiäre Verpflichtungen oder Operationen (gesundheitliche Aufenthalte) im Ausland hat. Es sollte jedoch immer darauf geachtet werden, dass diese Fristen nicht überschritten werden, um Probleme bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu vermeiden. 

3. Aufenthaltsgenehmigung durch Firmengründung: Besonderheiten für Geschäftsführer

Eine Besonderheit gibt es bei der Aufenthaltsgenehmigung, wenn man durch die Gründung einer Firma in Montenegro den Aufenthaltstitel erhalten hat und sich als Geschäftsführer der Firma eingetragen hat. In diesem Fall gibt es mehr Flexibilität in Bezug auf geschäftliche Reisen.

3.1. Private Reisen als Geschäftsführer

Auch Geschäftsführer müssen sich an die allgemeinen Regelungen für private Reisen halten:

  • Bis zu 30 Tage pro Jahr können ohne Meldung außerhalb Montenegros verbracht werden.
  • Soll der Aufenthalt im Ausland länger dauern, kann – wie oben beschrieben – eine Verlängerung auf insgesamt 90 Tage pro Jahr bei der Behörde beantragt werden.

3.2. Geschäftsreisen und die 180-Tage-Regel

Geschäftsführer haben jedoch den Vorteil, dass für geschäftliche Reisen ein erweiterter Rahmen gilt. Sie können sich bis zu 180 Tage pro Jahr außerhalb Montenegros aufhalten, wenn es sich um geschäftliche Reisen handelt. Wichtig dabei ist, dass die Geschäftsreisen entsprechend nachgewiesen werden können. Das bedeutet, dass man die Notwendigkeit dieser Reisen belegen sollte, sei es durch Flugtickets, Hotelbuchungen oder Geschäftstermine. Damit wird sichergestellt, dass diese Tage nicht als private Abwesenheit gezählt werden.

Diese erweiterte Regelung gibt Geschäftsführern eine große Flexibilität, wenn sie beispielsweise internationale Geschäftsbeziehungen pflegen oder regelmäßig im Ausland tätig sind. Allerdings ist es auch hier entscheidend, die Nachweise für die Geschäftsreisen zu sammeln und diese bei Bedarf vorlegen zu können.

4. Aufenthaltsgenehmigung durch Immobilienkauf oder Familienzusammenführung

Wenn die Aufenthaltsgenehmigung durch den Kauf einer Immobilie oder über Familienzusammenführung erlangt wurde, gelten strengere Regelungen, da diese Aufenthaltsformen in erster Linie für das dauerhafte Leben in Montenegro gedacht sind.

  • Man darf sich auch hier bis zu 30 Tage am Stück pro Jahr außerhalb des Landes aufhalten, ohne dies melden zu müssen.
  • Ein Aufenthalt von mehr als 30 Tagen erfordert die vorherige Beantragung der zusätzlichen 60 Tage, um auf insgesamt 90 Tage pro Jahr zu kommen.

Wichtig ist, dass diese Aufenthaltsformen in erster Linie darauf abzielen, den Wohnsitz in Montenegro zu haben. Häufige oder längere Abwesenheiten könnten bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu Problemen führen.

5. Konsequenzen bei Überschreitung der erlaubten Auslandsaufenthaltsdauer

Die Missachtung der oben genannten Regelungen kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Sollten Sie die erlaubte Dauer von 30 Tagen ohne Genehmigung oder 90 Tagen mit Genehmigung überschreiten, ohne dies bei den zuständigen Behörden zu melden, kann dies bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu Problemen führen. Nicht immer wird bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung überprüft und geschaut, wie lange derjenige innerhalb des vergangenen Jahres tatsächlich außerhalb des Landes war. Falls es aber überprüft wird, gibt es die folgenden möglichen Folgen.

Mögliche Folgen:

  • Es kann sein, dass bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eine Geldstrafe fällig wird, wenn die überschrittene Aufenthaltsdauer entdeckt wird.
  • Es kann auch dazu führen, dass man das Land für sechs Monate verlassen muss, bevor ein neuer Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung gestellt werden kann. Dies würde bedeuten, dass man die gesamten Voraussetzungen für eine neue Aufenthaltsgenehmigung erneut erfüllen müsste (inkl. Dokumente wie des polizeilichen Führungszeugnisses). 
  • Und die eventuell schon „gesammelten Jahre“ für die Daueraufenthaltsgenehmigung würden dann erlischen und man muss quasi „von vorne“ anfangen. (Für die Daueraufenthaltsgenehmigung muss man mindestens 5 Jahre am Stück  die Aufenthaltsgenehmigung erfolgreich verlängert haben.)

6. Weniger gravierende Konsequenzen für den Geschäftsführer

Geschäftsführer, die die erlaubten 180 Tage für Geschäftsreisen oder die 30 bzw. 90 Tage für private Reisen überschreiten, sind nicht denselben strengen Konsequenzen ausgesetzt wie andere Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung. Während in anderen Fällen Geldstrafen oder sogar eine Ausweisung für sechs Monate drohen können, gibt es für Geschäftsführer eine weniger gravierende Sanktion.

Im Fall einer Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer im Ausland muss der Geschäftsführer bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erneut alle Dokumente vorlegen, die bei der Erstanmeldung erforderlich waren. Dies bedeutet, dass er nicht nur die üblichen, reduzierten Unterlagen für eine Verlängerung einreichen muss, sondern eine vollständige Dokumentation wie bei der ursprünglichen Beantragung. Dazu gehören unter anderem:

  • Ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis mit Apostille (nicht älter als 6 Monate)

Normalerweise ist der Prozess der Verlängerung wesentlich unkomplizierter und erfordert nur einen reduzierten Satz an Dokumenten. In diesem Fall jedoch wird der Geschäftsführer so behandelt, als ob er seine Aufenthaltsgenehmigung zum ersten Mal beantragt.

Zusätzlich zu diesem Mehraufwand verliert der Geschäftsführer auch die sogenannten „gesammelten Jahre“ für den späteren Antrag auf eine Daueraufenthaltsgenehmigung. In Montenegro wird die Daueraufenthaltsgenehmigung in der Regel nach frühestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren der rechtmäßigen Aufenthaltsgenehmigung gewährt. Wenn jedoch die erlaubte Aufenthaltsdauer im Ausland überschritten wurde, beginnt dieser Zeitraum von vorne. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer, obwohl er seinen Aufenthaltstitel behält, erneut mehrere Jahre sammeln muss, bevor er sich für die Daueraufenthaltsgenehmigung qualifizieren kann.

Obwohl diese Konsequenzen ärgerlich sind, stellen sie eine deutlich weniger gravierende Sanktion dar als bei anderen Formen der Aufenthaltsgenehmigung. Geschäftsführer haben somit zwar mehr Flexibilität, müssen jedoch bei Verstößen mit zusätzlichem administrativen Aufwand rechnen.

7. Fazit: Planen Sie Ihre Auslandsaufenthalte sorgfältig

Es ist entscheidend, die Vorschriften für den Auslandsaufenthalt zu kennen und einzuhalten, um den Verlust der Aufenthaltsgenehmigung in Montenegro zu vermeiden. Unabhängig davon, ob man seine Genehmigung durch eine Firmengründung, einen Immobilienkauf oder eine Familienzusammenführung erhalten hat, gilt:

  • Bis zu 30 Tage pro Jahr dürfen ohne Meldung außerhalb des Landes verbracht werden.
  • Mit einer rechtzeitigen Beantragung kann dieser Zeitraum auf 90 Tage pro Jahr erweitert werden.
  • Geschäftsführer haben bei nachweisbaren Geschäftsreisen die Möglichkeit, bis zu 180 Tage pro Jahr im Ausland zu sein.

Die Einhaltung dieser Fristen ist wichtig, um bei der jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung keine Probleme zu bekommen. Wer sich gut vorbereitet und rechtzeitig die nötigen Anträge stellt, kann auch längere Auslandsaufenthalte problemlos bewältigen und seinen Aufenthalt in Montenegro sicherstellen.

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